Untersuchungshaft | Zwangsmassnahmen/Haft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Januar 2021BEK 2020 200MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,betreffendUntersuchungshaft(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Zwangsmassnahmengericht vom 5. Dezember 2020, ZME 2020 86);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Am 2. Dezember 2020 stellte die Kantonspolizei Schwyz an der E.________strasse xx im F.________ eine Hanf-Indooranlage mit rund 2500 Hanfpflanzen sicher. Erste Abklärungen beim Eigentümer der Industriehalle indizierten, dass A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Mieter des Gewerberaumes sei. Wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nahm die Kantonspolizei Schwyz den Beschuldigten am 2. Dezember 2020 vorläufig fest (prov. U-act. 7). Gleichentags führte sie beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durch und stellte unter anderem diverse Kleinmengen von Betäubungsmitteln (prov. U-act. 17, Pos. 2, 3, 6, 12-16, 22), verschiedene Utensilien zum Betäubungsmittelkonsum (prov. U-act. 17, Pos. 4, 5, 9), eine Feinwaage (prov. U-act. 17, Pos. 17), pyrotechnisches Material (Schwarzpulver, Zündschnüre und Sprengrohr; prov. U-act. 17, Pos. 11), ein Packung Patronen (prov. U-act. 17, Pos. 18), ein Wurfmesser (prov.U-act. 17, Pos. 20) sowie Bargeld im Wert von Fr. 2‘280.00 sicher (22 Noten à Fr. 100.00, je eine Note à Fr. 50.00, Fr. 20.00 und Fr. 10.00; prov. U-act. 17, Pos. 22). Zudem entdeckte die Kantonspolizei zahlreiche Gegenstände und Kleidungsstücke mit der Aufschrift „Support 81“ (prov. U-act. 21, Fragen31-33). Der Beschuldigte wurde am 3. Dezember 2020 durch die Kantonspolizei (prov. U-act. 21) und am 4. Dezember 2020 durch die Staatsanwaltschaft befragt (prov. U-act. 14). Am 4. Dezember 2020 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (Vi-act. 1). Die Haftverhandlung fand am 5. Dezember 2020 statt(Vi-act. 3). Mit im Dispositiv eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2020 ordnete der Einzelrichter am Zwangsmassnahmengericht vorläufig bis am 2. Februar 2021 Untersuchungshaft an (Vi-act. 5, Dispositivziffer 1). Am 14. Dezember 2020 versandte die Vorinstanz den begründeten Entscheid(Vi-act. 6).Mit Beschwerde vom 15. Dezember 2020 (Eingang Kantonsgericht: 17. Dezember 2020) beantragte der Beschuldigte, es sei in Aufhebung dieser Verfügung der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft bis zum 2. Februar 2021 abzuweisen und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei anstelle der Untersuchungshaft eine entsprechende Ersatzmassnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Untersuchungshaft nur bis maximal zum 18. Dezember 2020 anzuordnen(KG-act. 1). Zudem beantragte der Beschuldigte, es sei im Dispositiv festzustellen, dass aufgrund der verspäteten Begründung der Verfügung vom 5. Dezember 2020 durch die Vorinstanz der Beschleunigungsgrundsatz im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwalt D.________,
betreffend
Untersuchungshaft